§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Fitness-Verein Baesweiler“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Sitz des Vereins ist Baesweiler.

§ 2

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist Fitness, Geselligkeit und Förderung der sportlichen Betätigung seiner Mitglieder.

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Diese sind im Folgenden:

1.  die Schaffung von Fitness-Zeiten;

2.  die Beschaffung und Unterhaltung von Sportgeräten;

3.  Aus- und Fortbildung der Vorstandsmitglieder und Übungsleiter. 

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Mittel oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

a)  Ordentliche Mitglieder

     Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle rechtsfähigen Personen, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Rasse, ihrer Parteizugehörigkeit und ihrem Beruf werden. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.  

 

Der Verein besteht aus aktiven und inaktiven Mitgliedern. Die aktiven Mitglieder leisten ihren Beitrag zur Erfüllung des Vereinszweckes in erster Linie durch ihre Teilnahme am Sportbetrieb oder durch ihre Mitarbeit bei der Verwaltung des Vereins.

 

Bei den inaktiven Mitgliedern steht die Förderung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins durch Geld- oder Sachspenden im Vordergrund.

Durch den Eintritt in den Verein unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Vereins und der Verbände, denen der Verein angehört.

 

b) Erwerb der Mitgliedschaft

   Für den Erwerb der Mitgliedschaft sind die Beitrittserklärung des Bewerbers  -bei Minderjährigen zusätzlich die vorherige/nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters- und die Aufnahmeerklärung des Vereins erforderlich.

 

Die Beitrittserklärung ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes abzugeben. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, die Aufnahme in den Verein durch die Annahme der Beitrittserklärung zu vollziehen. Die Aufnahme wird wirksam mit der vorbehaltlosen Entgegennahme der Beitrittserklärung oder mit der Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung sowie der Zahlung des ersten Beitrages.

 

Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann nur durch den Vorstand, dessen Entscheidung keiner Begründung bedarf, erfolgen. 

 

c)  Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, den Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist jeweils nur zum 30.06. oder 31.12. eines jeden Jahres möglich. Die Austrittserklärung muss mindestens sechs Wochen vorher beim Vorstand eingegangen sein. Die Erklärung kann mit einfachem Brief erfolgen. Eine Austrittsbestätigung erfolgt nicht.

 

Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. 

 

Ein wichtiger Grund wäre u.a., wenn ein Mitglied sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig macht, Satzungsbestimmungen, Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes bewusst missachtet, Beiträge trotz Mahnung, Fristsetzung und Ausschlussandrohung nicht gezahlt hat.

 

Der Ausschluss kann durch den Vorstand erfolgen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 

 

Die Entscheidung ist zu begründen und dem Mitglied durch Einschreiben zuzusenden.

Der Ausschluss wird mit Ablauf des dritten Tages nach der Aufgabe der Einschreibesendung zur Post wirksam.

§ 5

Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. 

 

§ 6

Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7

Vorstand und erweiterter Vorstand

1.  Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden die/der Vorsitzende, die/der Kassenführer(in) und die/der Schriftführer(in). Je zwei der Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Den erweiterten Vorstand bilden die/der 2. Vorsitzende, die/der 2. Kassenführer sowie die/der 2. Schriftführer(in).

 

2.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt über die vorgenannte Amtszeit hinaus bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. Jährlich ist allerdings eine Kassenprüfung durch die Kassenprüfer vorzunehmen. 

 

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist eine Mitgliederversammlung zwecks Neuwahl des Vorstandes einzuberufen.  

 

4.  Satzungsänderungen, die von Behörden oder Gerichten angeregt oder verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus beschließen.

 

5.  Jedes Vorstandsmitglied erhält als Entschädigung für seinen Aufwand einen Betrag bis zur Höhe von 300,00 € jährlich.

§ 8

Mitgliederversammlung

1.  Die Mitgliederversammlung ist alle 3 Jahre einzuberufen. 

 

2.  Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangen. 

 

3.  Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch die/den Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung durch die/den Schriftführer(in), schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche.

Dabei sind die vom Vorstand beschlossenen Tagesordnungspunkte anzugeben. 

 

4. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 

 

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

              Bei Vorstandswahlen ist derjenige von mehreren Kandidaten gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

§ 9

Beurkundung der Beschlüsse

Über die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von der/vom Vorsitzenden und von der/vom Protokollführer(in) zu unterzeichnen.

§ 10

Sonstiges

Soweit in dieser Satzung keine besonderen Regelungen getroffen wurden, kommen die §§ 21 bis 79 BGB zur Anwendung.

 

Die Satzung wurde am 27.11.1998 errichtet und mit Beschluss vom 21.09.2018 durch die Mitgliederversammlung geändert.

 

Zusatz:

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Baesweiler.